Trainer als rentenversicherungspflichtige Lehrer

Oft werden „Scheinselbständigkeit“ und rentenversicherungspflichtige Selbständigkeit verwechselt

Aus unserer Reihe "Vereinsrecht"

 

Autor: 

Christoph Eichler, Diplombetriebswirt VWA, IT-Projektmanager seit über 30 Jahren, VDST Tauchlehrer, DOSB Trainer B (Breitensport Bewegungsraum Wasser).

Seit über 10 Jahren ehrenamtliche Erfahrung in Vereinsvorständen in verschiedenen Funktionen.

Außer der Möglichkeit, dass selbständige Trainer als sozialversicherungspflichtige Angestellte eingestuft werden könnten, besteht auch die Gefahr, dass diese zwar als selbständige Lehrer eingestuft, aber somit rentenversicherungspflichtig werden...

Sollte ein selbständiger Trainer von der Deutschen Rentenversicherung  (DRV) als rentenversicherungspflichtig eingestuft werden, so haftet nur er bis zu 4 Jahre rückwirkend für die Nachzahlung. Hierbei kann allerdings gewählt werden unter:

 

-Einkommensgerechter Beitrag (aktuell 18,7%) 


-Halber Regelbeitrag (nur in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit möglich). Im Jahr 2016 betrug dieser in den alten Bundesländern monatlich 271,62 Euro und 235,62 Euro in den neuen Bundesländern.

 

-Regelbeitrag. Dieser betrug im Jahr 2016 monatlich 543,24 Euro in den alten und 471,24 Euro in den neuen Bundesländern.

Was ist der Hintergrund?

Der Trainer wird zwar als selbstständig eingestuft aber es wurde geprüft, ob er einer besonderen Gruppe von Selbstständigen unterliegt, die rentenversicherungspflichtig sind und sich nicht wie andere Selbstständige von der Pflicht befreien lassen können. Zu diesen Gruppen zählen beispielsweise sämtliche Pflege- und Bildungsberufe.

Dem Trainer wird dann unterstellt, dass er eine lehrende Tätigkeit ausübt und somit der Rentenversicherungspflicht unterliegt.

Rentenversicherungspflichtig sind „Lehrkräfte, wenn sie damit regelmäßig mehr als 450,00 Euro monatlich verdienen (auch nebenberuflich). Der Lehrbegriff wird hier weit ausgelegt: So gehört Nachhilfe ebenso dazu wie Golf- oder Aerobicunterricht. Auch selbständige Coaches, Trainer, Moderatoren, Supervisoren oder Feldenkraispädagogen gelten als Lehrer. Die Rentenversicherungspflicht entfällt, wenn der Trainer selbst Angestellte hat oder weniger als 450 € im Monat abrechnet. “ (Quelle DRV)

„ Zu unterscheiden ist die Lehrtätigkeit von einer Beratung. Letztere führt regelmäßig dazu, einem anderen konkrete Entscheidungshilfen darzulegen, damit der zu Beratende ein Entscheidungsdefizit unmittelbar ausfüllen kann. Der Lehrer dagegen will einem anderen Kenntnisse bzw. Fertigkeiten vermitteln, damit dieser zur gegebenen Zeit das Gelernte eigenständig anwenden kann.

Umfasst ein und dieselbe Tätigkeit eines Selbständigen sowohl lehrende als auch sonstige Aspekte, so liegt Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI nur vor, wenn die lehrende Tätigkeit überwiegt.“ (aus einer internen Dienstanweisungen der DRV)

 

Besonders wenn der Trainer mit Gruppen arbeitet, wird eher als bei einem individuellen Coaching von einer Lehrtätigkeit ausgegangen.

 

Den selbständigen Trainern sei hiermit dringend empfohlen auch unter diesem Gesichtspunkt die Verträge prüfen zu lassen und die Tätigkeitsschwerpunkte entsprechend zu setzen, dass diese auch zu dem Vertragsverhältnis passen.


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