Eine aktuelle Gesetzesänderung vom 1.April 2017 ist zu beachten
Seit längerem ist es zu beobachten, dass bei der regelmäßigen Sozialversicherungsprüfungen der Vereine verstärkt die Verträge mit selbständigen Trainern unter die Lupe genommen werden und oft eine Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung beschieden wird.
"Dies birgt für Vereine große finanzielle Risiken und kann Belastungen zur Folge haben, die bis zur Existenzbedrohung führen können...", sagt Christoh Eichler der Vereinsexperte bei Swimsportnews-Hessen...
Seit 1. April 2017 gibt es hierzu auch eine Gesetzesänderung in Bezug auf das Arbeitsverhältnis.
Ab sofort gilt also nicht mehr "§ 611 BGB“ sondern "§ 611a BGB"
§ 611a Arbeitsvertrag
(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.
Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab.
Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen.
Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Die neuen Formulierungen des Gesetzes entsprechen dabei den Begründungen der Sozialgerichte bei entsprechenden Verfahren zur Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung statt einer selbständigen Tätigkeit.
Daher ist allen Vereinen dringend empfohlen, die Verträge für freiberufliche Trainer von Fachleuten prüfen und ggf. überarbeiten zu lassen.
Zudem sollte im Verein auch darauf geachtet werden, dass für die freiberuflichen Trainer keine Eingliederung in die Vereinsorganisation, wie Organigramme oder Gruppenzuweisungen auf der Webseite oder ähnliches, abgebildet wird. Diese Eingliederung widerspricht in der Regel den Kriterien einer Selbständigkeit.
Natürlich müssen auch die Vereinsvertreter in ihrer Sprachweise vorsichtig sein, damit nicht der Anschein der Weisungsgebundenheit der freiberuflichen Trainer durch unachtsame Formulierungen entsteht.
Daher sollten die Fachleute auch die Webseite des Vereins und die Sprachregelungen prüfen um falsche Auslegungen der Art der Tätigkeit zu verhindern.

Aus unserer Reihe "Vereinsrecht"
Autor:
Christoph Eichler, Diplombetriebswirt VWA, IT-Projektmanager seit über 30 Jahren, VDST Tauchlehrer,
DOSB Trainer B (Breitensport Bewegungsraum Wasser).
Seit über 10 Jahren ehrenamtliche Erfahrung in Vereinsvorständen in verschiedenen Funktionen.
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